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Die rechtsgeschäftliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums kann im Bauträgervertrag auch formularvertraglich wirksam durch eine Sachverständigenorganisation, etwa den „TÜV“, vereinbart werden.
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Bevor ein VOB/B-Vertrag außerordentlich gekündigt wird, muss der Bauherr dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Fertig-stellung setzen. Das gilt auch, wenn eine Vertragsfrist vereinbart war und diese verstrichen ist.
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Hat der Auftragnehmer besonders überwachungspflichtige Arbeiten wie Dämmarbeiten mangelhaft ausgeführt, kann ein Rückbau und Neuerrichtung des Gebäudes zur Mangelbeseitigung verhältnismäßig sein.
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Neue Rechtsfolge bei coronabedingter Schließungsanordnung in dem Pachtobjekt „Gaststätte“!? Urteil des LG Kaiserslautern vom 13.04.2021 zu 4 O 284/20
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Aktuell aus München. Corona. Hinweisbeschluss des OLG München vom 17.02.2021 zu 32 U 6358/20
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WIR-Verbund – immobilienrechtliches Know-How für überregionale Mandate
Der WIR-Verbund ist ein Zusammenschluss rechtlich selbständiger Kanzleien im Immobilienrecht. Drei Kanzleien, ein Fokus: Spezialisierungen im Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht sowie Bau- und Bauträgerrecht.