Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Wohnungseigentumssachen

Abwehr von Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen, gerichtliches Wohngeldinkasso, Rückbau und Unterlassungsklagen, Entziehungsklagen und vieles mehr - wir verfügen über umfassende Erfahrung bei Prozessen in Wohnungseigentumssachen und beraten kompetent zu Verfahrens- und Kostenrisiken.

Abwehr von Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen

In Wohnungseigentumssachen stellt die Abwehr von Beschlussanfechtungsklagen (neben der Führung von Wohngeldklagen) den Schwerpunkt unserer gerichtlichen Tätigkeit dar. Beschlussfehler lassen sich nicht immer vermeiden. Andererseits ist nicht jeder Beschluss rechtswidrig, den ein Eigentümer gerichtlich anficht. Ist eine Beschlussanfechtungsklage anhängig, muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft dieser zwangsläufig stellen. Dem Verwalter obliegt die Entscheidung, welcher Rechtsanwalt mit der Abwehr der Klage beauftragt wird.

Das Beschlussanfechtungsrecht ist eine Spezialmaterie, die nur beherrschen kann, wer sich mit ihr ständig befasst. Der Ausgang des Klageverfahrens hängt davon ab, wie die jeweilige Partei ihre prozessualen Möglichkeiten nutzt und den Sachverhalt schriftsätzlich aufbereitet. Die Kenntnis der neuesten Rechtsprechung (der Berliner Amtsgerichte, der WEG-Berufungskammern beim Landgericht und des BGH) kann streitentscheidend sein. In jährlich mehr als 100 Anfechtungsverfahren vertrauen Verwalter und Eigentümergemeinschaften unserer Prozessführung.

Gerichtliches Wohngeldinkasso

Mit der Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes im Jahr 2007 und mit der ZPO-Vollstreckungsrechtsnovelle 2013 hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaften zur Durchsetzung ihrer Beitragsforderungen aus Wirtschaftsplänen, Sonderumlagen und Jahresabrechnungen deutlich verbessert. Werden diese Möglichkeiten genutzt, sind dauerhafte Wohnungsgeldausfälle vermeidbar. Grundvoraussetzung ist, dass die Gemeinschaften frühzeitig gegen Wohngeldschuldner gerichtlich vorgehen.

Unsere Kanzlei verfügt seit vielen Jahren über ein eingespieltes Team, das sich mit der Titulierung von Wohngeldforderungen und der Zwangsvollstreckung gegen Wohngeldschuldner befasst. Die Zwangsversteigerung von Wohnungen und die Durchsetzung von Wohngeldforderungen im Insolvenzfall des Eigentümers gehören zu unserem Standardrepertoire.

Rückbau- und Unterlassungsklagen

Haben Wohnungseigentümer ohne Genehmigungsbeschluss bauliche Veränderungen vorgenommen ist ein Rückbauklage und anschließend oftmals die Zwangsvollstreckung notwendig. Ein Wohnungseigentümer nutzt seine Einheit teilungserklärungswidrig oder er bzw. sein Mieter verhalten sich in sonstiger Weise störend. In diesen Fällen ist eine Unterlassungsklage erforderlich.
Wir verfügen über jahrelange Erfahrung in diesen oft kleinteiligen Prozessen und in der sich regelmäßig anschließenden Zwangsvollstreckung.

Entziehungsklagen

Haben die Wohnungseigentümer beschlossen, einem Mitglied der Gemeinschaft das Sondereigentum zu entziehen, führen wir für die Gemeinschaft die Entziehungsklage durch und betreiben aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung.

Führung von Schadenersatzverfahren für die Gemeinschaft

Verhält sich ein Wohnungseigentümer pflichtwidrig und erleidet die Gemeinschaft einen Schaden, setzen wir die Forderung gerichtlich durch und betreiben anschließend die Zwangsvollstreckung. Die häufigsten Fallkonstellationen sind:

  • die Be- oder Verhinderung der Instandhaltung und Instandsetzung
  • die Beschädigung von gemeinschaftlichem Eigentum
  • Schadensverursachung im Zusammenhang mit Aus- und Umbaumaßnahmen.

Führung von Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen für einzelne oder mehrere Eigentümer

Entscheidet die Mehrheit der Eigentümer über eine Angelegenheit im Beschlusswege gegen Ihre Interessen, genügt es für Sie als überstimmter Eigentümer nicht, sich einfach nur schriftlich dagegen zu wenden. Die Beschlüsse – auch etwaige ablehnende, sogenannte Negativbeschlüsse - können beim zuständigen Amtsgericht (in eher seltenen Fällen beim Schiedsgericht) angefochten werden. Bei Negativbeschlüssen empfiehlt sich zusätzlich ein sogenannte Beschlussersetzungsantrag.

Ebenso wie bei der Abwehr von Beschlussanfechtungsklagen, verfügen wir auch in Aktivverfahren über hohes Maß an Prozesserfahrung und einschlägige Kenntnis der neuesten Rechtsprechung der Berliner Amtsgerichte, der WEG-Berufungskammern beim Landgericht Berlin und des BGH.

Vertretung von Verwaltungen

Wir unterstützen seit Jahren kompetent und zuverlässig Verwaltungen in Aktiv- und Passivverfahren, z. B.:

  • Durchsetzung von Honorarforderungen bei vorzeitiger Abberufung
  • Abwehr von Verwalterregressen

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