Mängelhaftung darf nicht von Wartung abhängen

In einem Verbrauchervertrag ist eine Klausel unwirksam, welche die Haftung des Auftragnehmers davon abhängig macht, dass die Wartung gemäß der Herstellervorschriften nachgewiesen wird

OLG Koblenz, Urteil vom 9. März 2023,
Az. . 2 U 63/22

Der Fall

Ein Verein für Verbraucherschutz im Bauwesen nimmt einen Unternehmer wegen verschiedener Verstöße in vorformulierten Bauverträgen mit Verbrauchern auf Unterlassung in Anspruch. Er habe verschiedene, den Verbraucher benachteiligende Klauseln verwendet. Im Vertrag ist unter anderem folgende Klausel streitgegenständlich: „Bauteile, die einer regelmäßigen Wartung unterliegen, unterliegen nur der Gewährleistung, wenn hierfür entsprechende Wartungen gemäß den Herstellervorschriften nachgewiesen werden.“ Das LG Koblenz hat dem Unternehmer im Ergebnis die weite der Klausel untersagt. Seine Berufung vor dem OLG Koblenz hatte keinen Erfolg.

Die Folgen

Das OLG Koblenz bestätigt das erstinstanzliche Urteil, wonach dem Unternehmer die Verwendung der Klausel untersagt wurde. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) bb) BGB. Danach ist die Verwendung einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt, die Ansprüche gegen den Verwender – hier den Unternehmer – wegen eines Mangels insgesamt oder wegen einzelner Teile ausschließt. Diese Klausel ist insgesamt unwirksam. Im Ergebnis wird dem Verbraucher eine zusätzliche Voraussetzung für die Haftung des Unternehmers abverlangt, die über die Voraussetzungen im Gesetz hinausgehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies einen Ausschluss der Gewährleistung, obwohl in der Sache ggf. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mangelhaftung gegeben sind.


Was ist zu tun?

Oft finden sich in den Werkverträgen vergleichbare Klauseln. Ziel ist es, die Rechte des Verbrauchers wegen eines Mangels bezüglich einzelner Bauteile – soweit sie einer Wartung unterliegen – einzuschränken, indem sie die Haftung des Unternehmers von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, etwa den Nachweis der Wartung. Solche Klauseln sind stets unwirksam und im Geschäftsverkehr tunlichst zu vermeiden. Und sie sind auch gar nicht notwendig. Die Wartung kann niemals einen von Anfang an angelegten Mangel bzw. eine Mangelursache beseitigen.

Durch eine wiederholte Wartung soll vielmehr der Verschleiß ausgeglichen werden. Der Unternehmer sollte den Verbraucher über wartungsbedürftige Bauteile informieren und entsprechende Wartungshinweise aushändigen. Kann er nachweisen, dass er den Verbraucher entsprechend aufgeklärt hat und werden später ein Mangel sowie etwaige Mangelfolgen sichtbar, die nachweisbar auf eine fehlende Wartung zurückzuführen sind, wird der Unternehmer tatsächlich von der Haftung frei. Hierzu ist keine Regelung im Vertrag nötig.

 

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Rechtsanwältin Samira Bagarić
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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