Kommt es im Zusammenhang mit Bauarbeiten und einer Grundwasserabsenkung zu Schäden an einem Nachbargebäude, muss der geschädigte Eigentümer den ursächlichen Zusammenhang zwischen Absenkung und Schaden darlegen und beweisen. Das OLG Brandenburg stellt klar, dass weder eine Beweislastumkehr noch ein Anscheinsbeweis allein wegen des zeitlichen Zusammenhangs greift. Im konkreten Fall konnten bereits vorhandene Gebäudeschäden und andere mögliche Ursachen nicht ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung in DAS GRUNDEIGENTUM von Rechtsanwalt Christian Hippel.
Rechtsanwalt
Christian Hippel
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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