Eine AGB Klausel zur Änderung der Teilungserklärung ist unwirksam, wenn sie keine triftigen Gründe nennt und die Interessen des Käufers nicht erkennbar berücksichtigt.
Ein Praxistipp in der IMMOBILIENZEITUNG von Rechtsanwältin Dr. Petra Sterner.
Rechtsanwältin
Dr. Petra Sterner LL.M. (UCT)
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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