AGB-Vollmacht für den Bauträger muss triftige Gründe benennen

BAURECHT

Eine AGB Klausel zur Änderung der Teilungserklärung ist unwirksam, wenn sie keine triftigen Gründe nennt und die Interessen des Käufers nicht erkennbar berücksichtigt.

Ein Praxistipp in der IMMOBILIENZEITUNG von Rechtsanwältin Dr. Petra Sterner.

 

Den vollständigen Beitrag finden Sie hier als PDF.

Rechtsanwältin
Dr. Petra Sterner LL.M. (UCT)

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

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