Aufschläge für Zusatzleistungen im Bauvertrag sind aus den konkret nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zu berechnen. Dieser Zuschlag wird notfalls vom Gericht festgelegt, wenn der Auftragnehmer ihn nicht ausreichend belegt.
Ein Praxistipp in der IMMOBILIENZEITUNG von Rechtsanwältin Dr. Petra Sterner.
Rechtsanwältin
Dr. Petra Sterner LL.M. (UCT)
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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