Anspruch auf Stellung von Sicherheiten trotz Kündigung

Unternehmer können eine Sicherheit für ausstehenden Werklohn auch noch verlangen, wenn sie den Bauvertrag selbst gekündigt haben. Eine Schlussrechnung ist nicht notwendig.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2024,

Az. VII ZR 34/23

DER FALL

Ein Unternehmer forderte während der Abwicklung eines Bauauftrags von seinem Auftraggeber eine Sicherheit gem. § 650f BGB für den Werklohn. Den bereits gezahlten
Anteil für erbrachte Leistungen zog er ab. Der Bauherr stellte die Sicherheit nicht. Der Auftragnehmer kündigte daraufhin den Bauvertrag aus wichtigem Grund. Anschließend klagte er die Stellung der Sicherheit ein, die er mit 5% des vereinbarten Bruttowerklohns ansetzte. Der Auftraggeber hielt die Kündigung für treuwidrig, weil die Firma sie auch aus
anderen Gründen angestrebt habe. Außerdem sei die Sicherheit falsch berechnet worden. Es fehle die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen.


DIE FOLGEN

Der BGH bestätigt zunächst, dass auch nach Beendigung eines Werkvertrags durch Kündigung durch den Auftragnehmer Sicherheit zu stellen ist. Bleibt sie aus, ist die Kündigung berechtigt. Ob es weitere Motive gibt, spielt keine Rolle. Als problemlos beurteilte der BGH die Tatsache, dass der Auftragnehmer nicht zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen abgrenzte, weil er seine Forderung auf die Vermutungsregelung stützte. Diese unterstellt die 5% des vereinbarten Werklohns als berechtigte Sicherheitshöhe. Folglich muss auch zu anderweitigem Erwerb nicht vorgetragen werden. Die 5% stehen dem Auftragnehmer mindestens zu; er darf aber weniger fordern, als es seinem tatsächlichen Anspruch entspricht. Die Berechnung muss sich an dem orientieren, was das Unternehmen tatsächlich noch als Werklohn vom Auftraggeber verlangen kann. Die 5% sind anhand des Netto- und nicht des Bruttowerklohns zu ermitteln. Denn für die nicht mehr zu erbringenden Leistungen erhält der Auftragnehmer keine Umsatzsteuer.


WAS IST ZU TUN?

Der BGH stützt den Anspruch des Auftragnehmers auf Sicherheit mit dieser Entscheidung deutlich und wird dem Gesetzeszweck, eine Entscheidung über eine Sicherheit nach § 650f BGB schnell und ohne Beweisaufnahme zu treffen, gerecht. Eine Sicherheit zu fordern, sollte sich daher der Unternehmer nicht scheuen, damit er am Ende eines langen
Prozesses seinen Werklohn auch noch erhält. Die bis zu 2% Kosten p.a. für die Bürgschaft sind gut investiert. (redigiert von Monika Hillemacher)

 

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Rechtsanwältin Dr. Petra Sterner LL.M. (UCT)
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

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